In Niedersachsen wurde die 2G-Regel für den Einzelhandel durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg vorläufig aufgehoben. In der Begründung hieß es, diese Maßnahme sei zur Eindämmung des Virus nicht notwendig und auch nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Dazu Gerhard Schenk und Volker Richter:
„Die Entscheidung aus Niedersachsen ist wegweisend. Die hessische Landesregierung sollte sich hieran ein Vorbild nehmen und die Verordnung zurücknehmen, bevor sie durch ein Gericht dazu gezwungen wird. Die AfD hat bereits am 22. Oktober eine Normenkontrollklage mit Eilanatrag gegen die 2G-Regel beim Staatsgerichtshof eingereicht.
Die 2G-Regel ist aus unserer Sicht verfassungswidrig. Sie spaltet die Gesellschaft und dient in erster Linie dazu, Druck auf Ungeimpfte ausüben, sich impfen zu lassen, um wieder am öffentlichen Leben teilzunehmen. Die 2G Regel ist kein Instrument der Pandemiebekämpfung, sondern ein Instrument der Diskriminierung. Für den Einzelhandel vor Ort bewirkt sie erhebliche Umsatzeinbußen und hat damit verheerende Auswirkungen, denen kein entsprechender Nutzen gegenübersteht. Der Einzelhandel war auch zu keinem Zeitpunkt ein zentraler Ansteckungsort. Die üblichen Hygienemaßnahmen sind vollkommen ausreichend. Eine 2G-Regel für den Einzelhandel weiter aufrecht zu erhalten, obwohl klar ist, dass sie massiven Schaden für die Unternehmen anrichtet und zur Eindämmung der Virusverbreitung so gut wie nichts bewirkt, ist eine verantwortungslose Einschränkung elementarer Freiheitsrechte. Die 2G-Regel muss auch in Hessen fallen.“
V. i. S. d. P.: Gerhard Schenk, stellv. rechtspolitischer Sprecher der AfD-Fraktion im Hessischen Landtag, Volker Richter, sozialpolitischer Sprecher der AfD-Fraktion im Hessischen Landtag